Debatte um die Reform des Hochschulrahmengesetzes

Antwort von Walter Hoffmann, MDB und Mitglied des Bildungsausschusses

Ich habe auf meinen persoenlichen Brief an Walter Hoffmann, MDB und Mitglied des Bildungsausschusses folgende Antwort erhalten. Ich werde die Kommunikation mit ihm fortsetzen.

Ute Schneider TU Darmstadt


Berlin, 8. Februar 2002

Neuordnung der befristeten Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich;

Ihr Schreiben vom 24. Januar 2002

Sehr geehrte Frau Schneider,

vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie auf die besonders durch einen Artikel in der Süddeutschen Zeitung geschürten Ängste rund um die Neuordnung der befristeten Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich und auf Ihre persönliche Situation hinweisen.

Die in den Medien in den letzten Wochen verbreitete Behauptung, mit der Änderung der §~ 57a ff. HRG werde eine befristete Beschäftigung nach dem Ablauf der neuen 12-Jahresfrist ausgeschlossen, ist falsch. Vielmehr ändern sich die rechtliche Grundlage und damit auch die rechtlichen Rahmenbedingungen von Befristungen, die diese 12 Jahre übersteigen.

Das neue Hochschulrahmengesetz geht davon aus, daß während der Qualifizierungsphase in der Regel befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Deshalb wird ermöglicht, daß eine Befristung ohne Promotion bis zu einer Dauer von 6 Jahren möglich ist und nach einer abgeschlossenen Promotion eine nochmalige Befristung bis zu 6 Jahren (in der Medizin bis zu 9 Jahre) auf der Grundlage des HRG. Nach Ausschöpfen dieser Befristungsgrenzen ist die Qualifizierungsphase beendet. Es besteht dann kein Grund mehr, den Abschluß befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal auf der Grundlage von Sonderregelungen des HRG zu ermöglichen.

In der sich an die Qualifizierungsphase anschließenden Berufsausübungsphase richtet sich die Möglichkeit zur Befristung daher nach allgemeinem Arbeitsrecht. Eine Befristung ist also weiter möglich, richtet sich aber nicht mehr nach den Sonderregeln des HRG, sondern insbesondere nach den Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, ggf. modifiziert durch Tarifvertrag, wie bei allen anderen Beschäftigten auch.

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses stellt in unserem Rechtssystem eine Ausnahme dar, die gut begründet sein muß und nicht ständig neu verwendet werden darf. Angestrebt werden Fairneß, Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt. Auch unbefristete Arbeitsverhältnisse können bei Vorliegen entsprechender Grüne gekündigt werden. Das geltende Arbeitsrecht gewährleistet aber, daß der Arbeitnehmer nicht auf das Wohlwollen des Arbeitgebers angewiesen ist, sondern auch in dieser Hinsicht Rechte hat und sich ggf. gegen die Entscheidung des Arbeitgebers wehren kann. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Forscher in dieser Hinsicht schlechter gestellt sein sollten.

Bitte beachten Sie zu Ihrer Situation insbesondere 5. 4 des beigefügten lnformationspapiers des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Es gibt die Möglichkeit, eine auf drei Jahre befristete Beschäftigung zu vereinbaren, um die Bewerbungsphase auf eine Professur zu überbrücken.

Gesetzliche Veränderungen führen oft zu starken Verunsicherungen und Ängsten bei den Betroffenen, die oft durch Falschmeldungen ausgelöst oder verstärkt werden. Auf dieser Grundlage eine "bemerkenswerte lntellektuellenfeindlichkeit" anzunehmen, ist doch etwas ungerecht. Auch den Vorwurf der Beratungsresistenz kann ich nicht -teilen. Denn im Gesetzgebungsverfahren sind wie bei allen anderen Gesetzgebungsverfahren auch durch Anhörungen und breite Debatten vor allem mit Vertretern aus der Wissenschaft die einzelnen Einwände und Interessen aller Seiten berücksichtigt und gewogen worden. Es ist durchaus unüblich und wäre auch nicht hilfreich, wenn sich bei jedem Gesetzgebungsverfahren hunderte Betroffene persönlich an die Minister wenden könnten. Es ist aber ebenso üblich, daß jedes Schreiben, das an die Ministerien gesendet wird, auch eine Antwort erhält. Es ist mir in den letzten drei Jahren nicht ein Fall bekannt geworden, in dem dies anders gewesen wäre.

Ich bitte Sie also, sich zunächst anhand der mit diesem Schreiben übersandten Unterlagen und weitergehender Informationen auf der Homepage des Ministeriums: www.bmbf.de/288 2992.html zu informieren. Sollten Fragen ungeklärt bleiben, stehe ich Ihnen gerne erneut zur Verfügung.

Für Ihre Zukunft wünsche ich Ihnen alles Gute und viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Walter Hoffmann Mitglied des Deutschen Bundestages


Quelle = Email <H-Soz-u-Kult>

From: Ute Schneider <schneider@pg.tu-darmstadt.de>
Subject: Beitrag zum HRG
Date: 24.02.2002