Das 5. HRÄndG begrenzt durch Paragraph 57 die Möglichkeit der befristeten Beschäftigung ohne Sachgrund zum Zwecke der wissenschaftlichen Qualifizierung nach einem Studienabschluß (im nicht-medizinischen Bereich) auf insgesamt zwölf Jahre, dabei entfallen auf die Zeit vor der Promotion sechs und auf die Zeit nach der Promotion ebenfalls sechs Jahre. Angerechnet werden auch Beschäftigungszeiten in anderen Arbeitsverhältnissen mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne von § 57 abgeschlossen wurden. Eine Verlängerung der Beschäftigung auf der Grundlage des § 57 HRG ist nicht möglich, eine Übergangsregelung für alle, die zur Zeit in solchen befristeten Beschäftigungsverhältnissen tätig sind, ist nicht vorgesehen.
Der VOH findet es inakzeptabel, daß das Gesetz in einem zentralen Punkt offenbar widersprüchliche Interpretationen zuläßt. Dies betrifft die Frage, ob im Anschluß an die befristeten Beschäftigungsverhältnisse nach § 57 HRG mit den dann hochqualifizierten Nachwuchskräften weitere befristete Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes abgeschlossen werden können. In der Verwaltungspraxis der deutschen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen wird diese Möglichkeit überwiegend verneint. Sollte sich diese schon jetzt zu beobachtende Praxis durchsetzen, würde mit der Befristungsregelung nach § 57 der deutschen Forschung insbesondere im Bereich der Geisteswissenschaften irreparabler Schaden zugefügt. Eine derart restriktive Praxis würde nicht nur dazu führen, daß diese Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die hochqualifiziert und kostenintensiv ausgebildet wurden und die mit großer Motivation an Forschungsprojekten arbeiten, in großer Zahl ihre Stellen verlieren und in die Arbeitslosigkeit entlassen werden, sondern auch dazu, daß der Wissenschaft dringend benötigte Forschungskapazitäten entzogen werden, die von den fest angestellten Wissenschaftlern/innen allein nicht gestellt werden können. Dies gilt um so mehr, als es entgegen den Intentionen der Novelle des HRG Bestrebungen gibt, die Zahl der festangestellten Wissenschaftler zu vermindern und Mittel in die projektgebundene Forschungsförderung umzuschichten.
Im Hinblick auf § 57 HRG erscheint darüber hinaus insbesondere das Fehlen einer Übergangsregelung für die unmittelbar Betroffenen problematisch. Hier hält der VOH eine gesetzliche Nachbesserung für zwingend erforderlich.
Der VOH fordert die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie daher auf, den drohenden Qualitätsverlust für Lehre und Forschung durch eine präzise Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen abzuwenden und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß ein kontinuierlicher Forschungsprozeß auf hohem Niveau weiterhin möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Dittmar Dahlmann
(Vorsitzender des VOH)