Wir haben einen Teilerfolg bei der Klarstellung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) erzielt: Es werden Übergangsregelungen eingeführt. Diese gelten sowohl für die Qualifikationsphase als auch für die bereits Habilitierten und die studentischen Hilfskräfte. Projektforschung kann uneingeschränkt fortgesetzt werden. Die konkrete Vertragsausgestaltung für WissenschaftlerInnen nach der Qualifikation sollte unseres Erachtens durch einen Wissenschaftstarifvertrag geregelt werden.
Qualifikationsphase
Wir haben im neuen HRG die Promotionsphase geregelt. DoktorandInnen bekommen einen eigenen Status und transparente Zeitvorgaben für ihre Promotion. Nach sechs Jahren sollen sie promoviert sein. Damit ist jetzt Schluss mit jahrelanger wissenschaftlicher Mitarbeitertätigkeit ohne Zeit zur Promotion. DoktorandInnen erhalten das Recht auf angemessene Betreuung.
Die Juniorprofessur - die zweite Phase der Qualifikation - bringt junge NachwuchswissenschaftlerInnen eher in verantwortungsvolle Positionen. Sie können sechs Jahre lang eigenständig forschen, Projekte beantragen und darüber entscheiden, wie sie sich weiter qualifizieren. Den Ländern bleibt es überlassen, einige der Juniorprofessuren als tenure-track-Stellen auszuweisen.
Klarstellung im HRG
Die Neuregelung braucht allerdings einen Vorlauf. Deshalb haben wir eine Übergangsregelung durchgesetzt. PromovendInnen und HabilitandInnen können ihre Arbeiten in Ruhe auf Fristverträgen abschließen, auch wenn sie bereits länger als sechs bzw. zwölf Jahre beschäftigt sind. Bis zum 28. Februar 2005 kann die Befristung ohne Sachgrund verlängert werden.
Diese Übergangsregelung gilt nun auch für bereits Habilitierte. Auch sie können bis zum 28. Februar 2005 nach Überschreiten der 12-Jahre-Frist ohne Sachgrund befristete Arbeitsverträge abschließen.
Die Juniorprofessur ist aber nicht der einzige Weg hin zu einer Professur. Im neuen HRG haben wir alternative Zugangswege eröffnet. Qualifiziert ist auch, wer sich wissenschaftlich im In- oder Ausland in Wirtschaft, Forschung oder in gesellschaftlichen Organisationen einen Namen gemacht hat.
Die Arbeit als studentische Hilfskraft wird im neuen HRG grundsätzlich auf vier Jahre befristet. Damit soll gewährleistet werden, dass diese Stellen nicht zu Erbhöfen werden. Aber auch diese Umstellung braucht einen Vorlauf. Übergangsweise kann eine zusätzlicher Vertrag bis zum 28.2.2003 abgeschlossen werden.
Projektforschung nach der Qualifikationsphase
Die Projektforschung nach der Qualifikationsphase ist nicht im HRG, sondern im allgemeinen Arbeitsrecht geregelt. Unsere Forderungen nach einer Klarstellung der Befristungsgründe im HRG werden vom Koalitionspartner nicht geteilt.
Gespräche mit Arbeitsrechtlern und -richtern haben ergeben, dass das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz Projektforschung ausdrücklich als Befristungsgrund zulässt. Jetzt müssen die Hochschulverwaltungen die neuen Chancen nutzen. Wir fordern das Bundesministerium für Bildung und Forschung auf, den Verwaltungen der Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen schnellstmöglich eine autorisierte arbeitsrechtliche Interpretation als Handreichung zur Verfügung zu stellen, damit der Umgang mit dem Teilzeit- und Befristungsrecht ebenso gut klappt wie bisher mit dem HRG.
Dr. Reinhard Loske
Umwelt- und
Bildungspolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen
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