6. Maerz 2002
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) und anderer Vorschriften (5. HRGAEndG) ist am 23. Februar 2002 in Kraft getreten. Es beabsichtigt eine grundlegende Reform der befristeten Arbeitsverhältnisse an den Hochschulen. Dass der Gesetzestext alle Studiengänge gleichermaßen betrifft, liegt in der Natur der Sache. Gleichwohl ist hier eine Differenzierung vonnöten, denn die Ausbildung, die Arbeitsfelder und die Chancen von Mikrobiologen, Informatikern, Betriebswirten und Kunsthistorikern auf dem Arbeitsmarkt sind zu verschieden, um über einen Kamm geschoren zu werden. Während allerorten - so auch von der Bundesregierung - Flexibilität und Kreativität gefordert werden, beeindruckt das Gesetz hier mit dem Esprit eines Fünf-Jahres- Plans. Der durch die Novellierung des HRG vorgezeichnete Weg - Promotion, Juniorprofessur, Festanstellung - ist realitätsfern, ja er behindert besonders in den Geisteswissenschaften Forschung und Lehre in außerordentlich starkem Maße.
Denn für Kunst- und KulturwissenschaftlerInnen ist die Mitarbeit in befristeten Arbeitsverhältnissen Berufsalltag (wenn auch nur für die happy few'), und es sind gerade diese Projekte, aus denen vielfältige Impulse für die Forschung kommen. Diese innovative Arbeit durch eine Zeitschere zu behindern, ist kontraproduktiv. Für zahllose KollegInnen ist die Arbeit auf befristeten Stellen eine ernst zu nehmende Berufs- und Lebensperspektive (was ursächlich mit der geringen Zahl unbefristeter Stellen zusammenhängt). Ihre im Hintergrund angesiedelten Arbeitgeber sind beispielsweise die Volkswagenstiftung oder die DFG. Dem Gesetzgeber, dem BMBF und seinen Beratergremien muß der Vorwurf gemacht werden, diese fachspezifische Berufssituation nicht reflektiert oder sogar als irrelevant betrachtet zu haben. Befristete Forschungsprojekte sind keine temporäre Überbrückungsmaßnahme, sie sind für sehr viele Kunst- und KulturwissenschaftlerInnen schlichtweg das zentrale Arbeitsfeld. Denn andere Tätigkeitsbereiche in Wirtschaft und Industrie, wie sie etwa für Ingenieure oder Juristen in Frage kommen, existieren für uns nicht oder kaum.
Die Gesetzesnovelle geht von einer Situation aus, wie sie nicht besteht und sich auch in nächster Zeit nicht herstellen läßt. Interdisziplinaritaet, Flexibilität und Innovation werden durch die Neufassung des HRG nachdrücklich behindert, nicht gefördert. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Die Qualitaet der Ausbildung an deutschen Universitaeten gründet nicht zuletzt auf ihrer Vielfalt und Kreativität - was durch den immer noch guten Ruf im Ausland bestätigt wird -, und daran haben die AssistentInnen und MitarbeiterInnen in Forschungsprojekten entscheidenden Anteil.
Das BMBF wird daher ersucht, an intelligenten und differenzierten Lösungen mitzuarbeiten. Niemand sperrt sich gegen eine Reform der Beschaeftigungsverhaeltnisse an Hochschulen, die mehr Gestaltungsmöglichkeiten bietet. Der Ulmer Verein. Verband für Kunst- und Kulturwissenschaften e.V. fordert eine fachspezifische Neugestaltung des 5. HRGAEndG, die in enger Zusammenarbeit mit Vertretern der betroffenen Institutionen entwickelt wird.
Für den Vorstand
Dr. Christian Fuhrmeister, München
Pablo Schneider M.A., Berlin
http://www.ulmer-verein.de
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Dr. Christian Fuhrmeister
Geschäftsstellenleiter Department Kunstwissenschaften der
LMU
Leopoldstr. 13
80802 München
Tel. 089 2180-5275 (Sekretariat -5276)
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Christian.Fuhrmeister@lrz.uni-muenchen.de
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