Debatte um die Reform des Hochschulrahmengesetzes

PDS fordert Übergangsregelungen im Befristungsrecht

PDS im Bundestag

Email-Rundbrief Wissenschaft/Forschung/Hochschulpolitik
19.02.2002

Thema: PDS fordert faire Übergangsregelungen für Hochschulfristverträge

Der Bundespräsident hat am Wochendende das 5. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) unterzeichnet. Damit tritt auch das umstrittene neue Recht zur Befristung von Arbeitsverträgen im Wissenschaftsbereich in Kraft. Dazu erklärt die hochschulpolitische Sprecherin, Maritta Böttcher:

"Das Inkrafttreten der neuen Vorschriften zur Befristung von Arbeitsverträgen wird die Verunsicherungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen weiter vertiefen. Die Bundesregierung hat mit ihrer Dienstrechtsreform ein berechtigtes Anliegen aufgegriffen, aber fehlerhaft umgesetzt. Die PDS fordert daher, wenigstens nachträglich faire Übergangsbestimmungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ins HRG aufzunehmen.
Die PDS unterstützt grundsätzlich das Ziel, die ausufernde Praxis der Befristung von Arbeitsverträgen in Hochschule und Forschung einzudämmen. Wer die Kontinuität und Qualität von Forschung und Lehre sichern möchte, muss auch nicht professoralen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern angemessen Arbeitsbedingungen bieten.
Allerdings pocht die PDS darauf, den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz von Betroffenen zu gewährleisten. Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dürfen nicht über Nacht mit einer neuen Rechtslage konfrontiert werden. Die PDS wird daher dem Deutschen Bundestag einen Entwurf für eine angemessene Übergangsvorschrift vorlegen. Auf die Befristungshöchstdauer von 12 Jahren dürfen Zeiten aus Beschäftigungsverhältnissen vor Inkrafttreten des neuen Rechts nur eingeschränkt angerechnet werden: Für Beschäftigungszeiten bis zur Promotion darf keine Anrechnung erfolgen, soweit es sich um eine Anstellung als wissenschaftliche Hilfskraft gehandelt hat; für Beschäftigungszeiten nach der Promotion darf überhaupt keine Anrechung erfolgen.
Darüber hinaus fordert die PDS einen Rückzug des Staates aus der einseitigen Regulierung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des wissenschaftlichen Personals. Wie in anderen Branchen muss dies auch im Wissenschaftsbereich wieder zur Sache der Tarifpartner werden. In unserem Entwurf für eine Änderung des HRG werden wir daher auch die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Tarifautonomie in Hochschule und Forschung schaffen."

Änderungsvorschlag der PDS-Bundestagsfraktion im Wortlaut:

6. § 57a Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: "Durch Tarifvertrag können abweichende Regelungen vereinbart werden."

7. In § 57b Abs. 1 werden nach Satz 4 folgende Sätze eingefügt: "Auf die Befristungshöchstdauer nach Satz 1 werden Zeiten aus Beschäftigungsverhältnissen gemäß Satz 3 vor Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Änderungsgesetzes] nicht angerechnet. Auf die Befristungshöchstdauer nach Satz 2 werden Zeiten aus Beschäftigungsverhältnissen vor Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Änderungsgesetzes] nicht angerechnet."

Der vollständige Alternativentwurf der PDS für eine 6. HRG-Novelle mit Begründung wird morgen vorgelegt.

Dr. Andreas Keller
PDS-Fraktion im Deutschen Bundestag
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Quelle = Email <H-Soz-u-Kult>

Subject: PDS fordert Übergangsregelungen im Befristungsrecht
Date: 20.02.2002